§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Tierhilfe Umbrella e. V.“ 

Er hat seinen Sitz in 74211 Leingarten.  

Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart als Registergericht eingetragen. 

Der Verein e. V. ist gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung.

 § 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege. 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen im In- und Ausland bei Umweltschutz- und Tierschutzprojekten. 
  • Unterstützung und Förderung ehrenamtlich tätiger Tierschützer als Einzelpersonen und/oder ehrenamtlich tätige Tierschutzorganisationen in Deutschland und im Ausland. 
  • Unterstützung und Förderung von Tierheimen und Gnadenhöfen in Deutschland und in verschiedenen Ländern Europas (z. B. in Rumänien, in der Ukraine und in Moldawien).
  • Sammeln von Geld- und Sachspenden, um die vorgenannte Förderung von Tierheimen und Gnadenhöfen in Deutschland und im Ausland leisten zu können.
  • Unterstützung und Vermittlung von Tierpatenschaften.
  • Vermittlung von herrenlosen oder geretteten sowie uns sonstwie anvertrauten Tieren an Tierheime, tierheimähnliche Einrichtungen oder an tierschutzbewusste, verantwortungsvolle, geeignete Personen.
  • Organisation und finanzielle Unterstützung von Tier-Kastrationsprojekten, um das Problem der unkontrollierten Vermehrung von Straßentieren (vor allem Hunden und Katzen) einzudämmen. Hierzu arbeiten wir mit von uns geprüften Tierschützern, Tierärzten und Organisationen zusammen, welche vor Ort die Bevölkerung über die Notwendigkeit der Kastrationen aufklären und Kastrationen durchführen.
  • Beeinflussung der Öffentlichkeit im positiven Sinne des Bildes vom Tierschutz, um die Belange des Tierschutzes und des Umweltschutzes als Kulturgut bewusst zu machen. Dazu gehört auch die Verbreitung des Tier- und Umweltschutzgedankens in Wort und Bild. Damit schaffen wir auch Respekt und Verantwortungsgefühl für die Umwelt, für die Natur und die Tiere. Wir sind gegen jeglichen Missbrauch von Tieren.
  • Unterstützung der in der Ukraine tätigen Tierhilfe als unser besonderes Ziel, um den Tieren in der Ukraine ein Recht auf Leben und Schutz zu verschaffen sowie Tiermisshandlungen vorzubeugen. Dazu gehört eine gezielte Aufklärung der Bevölkerung, z.B. durch Soziale Medien, Presseveröffentlichungen, Infoschriften, Flyer ect. sowie Verständnis für das Wesen und die Bedürfnisse der Tiere zu erwirken und damit ihren Wert für die Ökologie und Umwelt (Biodiversität) zu vermitteln.
  • Unterstützung freiwilliger Helfer und überwiegend privaten Tierheimen bzw. Pflegestellen, die sich auf der Straße lebenden, überwiegend ausgesetzten Tieren, annehmen und diese tierärztlich versorgen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Verwendung der Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der erweiterte Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.  

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Personen, die nicht voll geschäftsfähig sind, bedürfen bei der Anmeldung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen und über die Annahme entscheidet der Vorstand. 

Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn zu erwarten ist, dass die Ziele des Vereins durch die Aufnahme beeinträchtigt werden. 

Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand steht der abgelehnten Person die Berufung an der Mitgliederversammlung zu, die über die Aufnahme oder Ablehnung mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. 

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Mitgliedschaft erlischt

a)      mit dem Tod des Mitglieds,

b)      durch Austrittserklärung,

c)      durch Ausschluss und

d)     wenn bis zum Ende eines Jahres (31.12.) trotz Mahnung der Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet wurde.

Der Austritt erfolgt sofort bei Abgabe der Austrittserklärung. Der für das laufende Jahr bereits bezahlte Mitgliedsbeitrag kann nicht zurückgefordert werden.

Mitglieder, die durch ihr Verhalten die Interessen des Vereins schädigen, gegen die Vereinssatzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstoßen, können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. 

Durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Beiträge, Geld- und Sachspenden sowie Schenkungen.

§ 6 Beitrag

Die Mitglieder des Vereins haben einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrags wird durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt. Die Abstimmung über die Höhe des Beitrages erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. 

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

§ 8 Vorstand

Aus der Mitte der Mitglieder des Vereins ist ein Vorstand zu wählen.

Er besteht aus

1.   dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden

2.   dem stellv. Vorsitzenden/der stellv. Vorsitzenden,

3.   dem Schriftführer/Schriftführerin, 

4.   dem Kassenführer/Kassiererin und

5.   dem Beisitzer/Beisitzerin 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vom Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, wobei jeder jeweils allein vertretungsberechtigt ist.

Im Innenverhältnis wird der stellv. Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig. 

§ 9 Wahl

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahldauer beträgt vier Jahre. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wahl kann auf Antrag eines Mitgliedes geheim erfolgen. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen. 

§ 10 Vorstandssitzungen

Der Vorsitzende des Vereins und der Stellvertreter können zu Vorstandssitzungen einberufen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei (3) Vorstandsmitglieder anwesend ist. 

§ 11 Hauptversammlung

Jedes Jahr ist eine Hauptversammlung durchzuführen. Sie wird durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt wird. Ein Stimmrecht besitzen nur die Mitglieder, die im Sinne des BGB voll geschäftsfähig sind. Die Mitgliederversammlungen sind immer beschlussfähig. Bei Anträgen, die die Auflösung des Vereins zum Ziel haben, gilt abweichend hiervon § 14. 

Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt durch Einzelbenachrichtigung (per Brief, Mail oder WhatsApp) unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung. Die Einladung muss mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung erfolgen. Sämtliche Beschlüsse, auch die der Vorstandssitzungen, sind vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12 Tagesordnung

Die Tagesordnung der alljährlich durchzuführenden Hauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:

1.      Verlesung und Annahme der Niederschrift der letzten Hauptversammlung. Das Verlesen kann entfallen, wenn allen Teilnehmern die Versammlungsniederschrift mitgeteilt wurde.

2.      Jahresbericht des Vorsitzenden

3.      Rechnungsbericht des Kassenführers

4.      Kassenprüfbericht (von zwei Mitgliedern, die nicht dem 

         Vorstand angehören)

5.      Entlastung des Vorstandes

7.      Vorstandswahlen, soweit erforderlich

8.      Verschiedenes

Die Versammlung wählt für das kommende Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer, die die Prüfung der Jahresrechnung vornehmen. Nach Bekanntgabe des Prüfungsberichts entscheidet die Hauptversammlung über die Entlastung des Vorstandes.  

§ 13 Auflösung

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von dreiviertel (¾) der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Tapfere Pfoten e.V., Forststr. 21a, 50189 Elsdorf, registriert beim Amtsgericht Köln, unter der Registernummer VR19750, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die entsprechenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese Satzung wurde am 07.02.2021 von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist mit der Eintragung in das Vereinsregister am 01.03.2021 in Kraft getreten.

Leingarten, den 07.02.2021

Unterschrieben von Gründungsmitgliedern